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Die neue Satzung im Wortlaut

Beschlossen am 10. Juni 2012


I. ALLGEMEINES



§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Neusser Bürger-Schützenverein e.V."
2) Er hat seinen Sitz in Neuss.


3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen.

§2 Zweck
Der Verein hat den Zweck,
a) Die Neusser Bevölkerung in ihrer Heimat zu verwurzeln,
b) Das althergebrachte Brauchtum des Neusser Heimat- und Schützenfestes zu pflegen,
c) zu einem gesunden sozialen Ausgleich innerhalb der heimatlichen
Bevölkerung beizutragen,
d) die dem Schützenwesen eigentümlichen Schießwettbewerbe und
Reiterspiele zu erhalten.

§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

2) Er legt darum folgende Grundsätze fest:
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln- des Vereins.
c) Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins erfolgen keine Ausschüttungen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. November bis zum 31. Oktober.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:
a) das Komitee,
b) die Versammlungen.

§6 Gliederung

1) Der Verein gliedert sich in einen aktiven und einen passiven Teil.
2) Der aktive Teil wird durch das Schützenregiment repräsentiert, dessen Aufgabe der passive Teil
durch Geldbeträge und ehrenamtliche Arbeiten fördert.
3) Das Schützenregiment setzt sich zusammen aus:
a) dem Komitee, dem Schutzenkönig und den Edelknaben,
b) dem Korps der Sappeure,
c) dem Korps der Grenadiere,
d) dem Korps der Jäger,
e) dem Korps der Hubertusschützen,
f) dem Korps der Schützenlust,
g) dem Korps der Schützengilde,
h) dem Korps der Scheibenschützen,
i) dem Korps der Artillerie,
k) dem Korps der Reiter.

Die Korps können sich in Züge oder Gruppen aufteilen.

4) Die verantwortliche Leitung für alle Veranstaltungen, Festlichkeiten und
Umzüge liegt beim Komitee.

5) Repräsentant des Schützenfestes ist der Schützenkönig. Er ist in allen Angelegenheiten seiner
Repräsentation an die Maßnahmen des Komitees gebunden.

6) Das Kommando über die Gesamtheit der Korps bei deren gemeinsamen Auftreten hat der Oberst. Die
Korps werden durch einen Major oder Chef angeführt. Die Wahl des Majors oder Chefs erfolgt durch die Korps im Einvernehmen mit dem Komitee. Dasselbe gilt für den vom Major oder Chef zu ernennenden Adjutanten.

Jedes Korps kann auch einen Hauptmann wählen.

Darüberhinaus hat die Führung jeder Gruppe und jedes Zuges der
Oberleutnant.

Die Spitze des Sappeurkorps nimmt ein Hauptmann ein.


7) Das Schützenregiment tritt, auch mit einzelnen Teilen, nur beim Neusser Bürger-Schützenfest auf.
Ausnahmen bedürfen der 2ustimmung des zuständigen Korpsführers im Einvernehmen mit dem Komitee.

II. MITGLIEDSCHAFT

§7 Arten und Erwerb der Mitgiiedschaft
Der Verein unterscheidet:

a) aktive Mitglieder, die dem Schützenregiment angehören,

b) passive Mitglieder, die dem Verein zu seiner Förderung beitreten, c) Ehrenmitglieder.

§8 Voraussetzungen für die Aufnahme

1) Die Mitgliedschaft kann jeder unbescholtene Bürger oder Bürgerssohn der
Stadt Neuss erwerben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2) Auswärtige, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls aufgenommen werden; sie dürfen jedoch am Königsvogelschießen nur mit Genehmigung des Komitees teilnehmen.

§9 Ehrenmitgliedschaft

1) Auf Vorschlag des Komitees können durch die Mitgliederversammlung, mit
3/4 Mehrheit der Anwesenden, Männer zu Ehrenrnitgliedern ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins hervorragende Verdienste erworben haben.

2) Den Inhalt der Ehrenmitgliedschaft bestimmt das Zeremoniell.

§10 Dauer, Erwerb und Ausweis der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung und Zahlung des Beitrages bei den durch das Komitee bekanntgegebenen Stellen und endet am Samstag des nächsten Schützenfestes, falls bis dahin der fällige Jahresbeitrag nicht geleistet ist.

2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

3) Jedes Mitglied empfängt eine auf den Namen lautende, nicht übertragbare Mitgliedskarte, weiche freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins gewährt.

4) Außerdern erhält jedes Mitglied 2 Damenkarten für den freien Zutritt zum Schützenfeld an jedem Nachmittag und Abend der Festtage und 1 Damenkarte für die Krönung.

§11 Folgen der Nichtmitgliedschaft

1) Bürger und Bürgerssohne der Stadt Neuss, sowie Auswärtige, welche sich länger als ein Jahr in Neuss aufhalten, sind ohne Erwerb der Mitgliedschaft von allen Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen.

2) Der Zutritt zum Schützenzelt kann gegen Zahlung des Eintrittsgelds nur am
Schützenfest-Samstagabend und Schützenfest-Dienstagabend gestattet werden.

§12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen berechtigt; passive Mitglieder sind jedoch von den Umzügen ausgeschlossen.

2) Alle sind verpflichtet,
a) die Satzungen zu beachten,
b) die Beschlüsse des Komitees und der Versammlungen zu befolgen,
c) alles zu unterlassen, was dem Zweck, den Zielen und dem Ansehen des
Neusser Bürger-Schützenfestes und des Vereins abträglich ist.

§13 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den schriftlich an das Komitee zu erklärenden Austritt,
b) durch nicht rechtzeitige
Zahlung des Vereinsbeitrages (§ 1O),
c) durch Tod,
d) durch Ausschluß.

§14 Ausschluß
1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten (5 12 Abs. 2), kann das Komitee nach sorgfältiger Untersuchung den Ausschluß eines Mitgliedes oder einer Gruppe von Mitgliedern mit Mehrheit beschließen. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied oder Gruppe rechtliches Gehör zu gewahren.

2) Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied bzw.dem Führer der Gruppe durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3) Betroffene haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes in
einem an das Komitee zu richtenden, begründeten Schriftsatz die Überprüfung der Entscheidung zu
verlangen.

4) Das Komitee ist verpflichtet, innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Schreibens mit den Korpsführern den Fall zu erörtern, wobei auf Verlangen der Mehrheit der Korpsführer die Betroffenen in dieser Versammlung gehört werden müssen. Die Korpsführer geben dem Komitee eine Empfehlung für die Entscheidung.

5) Innerhalb einer Woche nach der Korpsführerversammlung entscheidet das
Komitee. Bei Vorliegen einer 3/4 Mehrheit ist der Ausschluß endgültig.

III. DAS KOMITEE

§15 Aufgaben
1) Das Komitee führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

2) Aufgabe des Komitees ist insbesondere:
a) zu beschließen, ob der Bürgerversammlung (§ 32 Abs. 2) die Abhaltung des
Schützenfestes vorgeschlagen werden soll.

b) das Schützenfest vorzubereiten,
c) das Zeremoniell des Festverlaufes auf Grund von Tradition und Brauchtum festzulegen und Verstöße zu verhindem und notfalls zu ahnden.

d) den Beitrag festzusetzen.


§16 Anzahl und Amtsdauer
1) Das Komitee besteht aus dem Präsidenten und aus 7 bis 9 weiteren Mitgiedern sowie dem Oberst.

2) Die Wahl des Präsidenten (§ 17 Abs. 2) und der weiteren 7-9 Mitglieder erfolgt jeweils auf 3 Jahre, und zwar in der Weise, dass jährlich 1/3 der weiteren Herren ausscheiden. Die Wahl des Oberst erfolgt alljährlich (§ 32 Abs. 3). Ausscheidende Mitglieder können wieder gewählt werden. Mitglieder des Komitees sollen bei ihrer Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3) Soweit aktive Mitglieder eines Korps gewählt werden, scheiden diese mit
Annahme der Wahl aus dem aktiven Dienst in ihrem Korps aus.

4) Die Amtsdauer der im dreijährigen Turnus zu wählenden Mitglieder endet jeweils mit der nach Schluß des 3. Vereinsjahres stattfindenden Generalversammlung, die des Oberst am Tage vor dem folgenden Qberstehrenabend (§32 Abs. 3).

§17 Zusammensetzung und rechtliche Vertretung
1) Das Komitee wählt in jedem Jahr nach der Jahreshauptversammlung aus seiner Mitte

a) den Vizepräsidenten,
b) den Schatzmeister,
c) den Schriftführer,
d) den Schützenmeister.

2) Die Jahreshauptversammlung wählt auf Vorschlag des Komitees und der Korpsführer aus der Mitte des Komitees auf die Dauer von drei Jahren (§ 16 Abs. 2) den Präsidenten.

3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.
In Ausnahmefällen kann auch ein anderes Vorstandsmitglied bestimmt werden.

4) Diese Komiteemitglieder vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe einer Willenserklärung genügt die Unterschrift zweier dieser Herren.

5) Dem Schatzmeister kann Bankvollmacht erteilt werden.


§18 Aufgaben der Amsträger


1) Der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder das rangmäßig höchste anwesende Komiteemitglied leiten die Sitzungen des Komitees und die Versammlungen.

2) Der Schatzmeister überwacht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und belegt sie durch ordnungsgemäße Buchführung. Außerdem führt er das Mitglieder- und lnventarverzeichnis.

3) Der Schriftführer legt in den Komiteesitzungen und den Versammlungen das
Protokoll an und besorgt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins.


4) Der Schützenmeister sorgt för die instandhaltung und gute Aufbewahrung der Gerätschaften und beaufsichtigt das Vogel- und Königsvogelschießen. Weiterhin wählt er, soweit erforderlich, die für das Schützenfest benötigten Musikkorps aus, mit denen er entsprechende Verträge gemeinsam mit dem
Schatzmeister oder einem anderen beauftragten Komiteemitglied abschließt.

§19 Beschlüsse
1) Das Komitee ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlußfähig. Es versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. Die Einladung ist schriftlich spätestens 3 Tage vor der Sitzung den
Komiteemitgliedern zuzustellen.

2) Das Komitee trifft seine Entscheidungen in gemeinsamen Sitzungen, wobei einfache Stimmenmehrheit
der Anwesenden entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

3) In dringenden Fällen kann der Präsident ohne Zuziehung des Komitees entscheiden, soweit es sich
nicht um grundlegende Fragen handelt. Er ist jedoch verpflichtet, bei nächster Gelegenheit in einer
Sitzung oder im Umlaufverfahren die Genehmigung des Komitees nachzuholen.

§20 Korpsführerversammlung
1) Das Komitee lädt wenigstens einmal im Jahr, möglichst zur Vorbereitungszeit für das Schützenfest, die Korpsführer und deren Stellvertreter — für den Stellvertreter kann ein Korps auch den geschäftsführenden Vorsitzenden entsenden — unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur gemeinsamen Aussprache ein.

2) Die Korpsführerversammlung hat beratende Funktion. Ihre Aufgabe ist es, Wünsche und Anregungen einzelner Korps vorzutragen, um diese mit dem Komitee und den anderen Korps abzustimmen.

3) Das Komitee hört vor folgenden Entscheidungen die Korpsführerversammlung:

a) Verlegung des Schützenfestes,
b) Wesentliche Änderungen des Zeremoniells,
c) Änderung des Beitrages für aktive Mitglieder,

  1. Ausschluß eines Mitgliedes (§14).

    IV: VERSAMMLUNGEN

    §21 Arten
    Der Verein unterscheidet:
    a) die Jahreshauptverammlung,
    b) außerordentliche Mitgliederversammlungen, c) vorbereitende Mitgliederversarnmlungen.

    §22 Einladung
    Die Einladung zur Jahreshauptversammlung, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen und zur 1. vorbereitenden Mitgliederversammlung (Bürgerversammlung) erfolgt mindestens 3 Tage vorher unter
    Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in den zu Neuss erscheinenden Tageszeitungen, die für
    amtliche Bekanntmachungen vorgesehen sind, und tunlichst auch in solchen, die in Neuss einen
    größeren Leserkreis
    besitzen.


    §23 Die Jahreshauptversammlung
    1) Spätestens 2 Monate nach Schluß des Geschäftsjahres wird die
    Jahreshauptversammlung abgehalten.

    2) Die Tagesordnung umfasst in jedem Falle:

    a) Geschäftsbericht des Schriftführers,

    b) Kassenbericht des Schatzmeisters,

    c) Bericht der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Komitees,
    e) Wahl des Präsidenten

    f) Wahl der weiteren Komiteemitglieder

g) Wahl der Kassenprüfer.

3) Im übrigen wird die Tagesordnung vom Komitee aufgestellt. Anträge für die Tagesordnung sowie Vorschläge für Kandidaten für Wahlen zum Komitee müssen spätestens 4 Wochen vor Versammlungstermin beim Komitee schriftlich eingereicht sein und mindestens die Unterscherift von 15 Mitgliedern tragen.

4) Es werden alljährlich 2 Kassenprüfer bestellt. Wiederwahl ist möglich.


§24 Außerordentlich Mitgliederversammlungen

1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft das Komitee nach eigenem Ermessen oder auf den schriftlich begründeten Antrag von 60 Mitgliedern innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Antrages ein.

2) Alle mindestens 4 Tage vor Versammlungsbeginn von mindestens 15 Mitgliedern schriftlich beim Komitee gestellten Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
Nachträglich auf die Tagesordnung gesetzte Punkte sind bei Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

§25 Vorschrift für die Tagesordnung

Sollen auf einer Versammlung Beschlösse über folgende Punkte gefaßt werden, so müssen diese bereits bei der Einladung auf der Tagesordnung stehen:

a) Änderung des Vereinszweckes,
b) Auflösung des Vereins,
c) Änderung der Satzungen,
d) Wahl des Präsidenten

e) Wahl von weiteren Komiteemitgliedern,
e) Erhebung einer Umlage,
f) Wahl eines Ehrenmitgliedes.


§26 Vorbereitende Mitgliederversammlungen
1) Vorbereitende Mitgliederversammlungen sind die Vorversammlungen vor dem Schützenfest, die mit der Bürgerversammlung beginnen.

2) Die Tagesordnungen hierfür sind traditionsgebunden und werden in diesem
Sinne vom Komitee aufgestellt.


§27 Beschlußfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlußfähig.


    2) Beschlüsse der Versammlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die
    Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    3) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn 15 Mitglieder verlangen eine geheime Wahl oder Abstimmung.

    §28 Satzungsänderung

    1) Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in einer
    Versammlung Anwesenden.

    2) Für alle Beschlüsse über den Zweck des Vereins und über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit. In diesen Fällen ist die Versammlung nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so erfolgt die Beschußfassung in einer mindestens 4 Wochen später stattfindenden Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

    §29 Protokoll

    Über die Beschlüsse der Versammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

    V. BEITRÄGE

    §30 Beiträge

    1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
    a) Beiträge,
    b) Spenden,
    c) Umnlagen,
    d) Strafgelder.

    2) Das Komitee setzt die Beiträge und Strafen bis zu € 50,- fest. Die Höhe des Beitrags wird vor der Bürgerversammlung vom Komitee bestimmt. Er soll für die aktiven Mitglieder merklich niedriger sein als für die passiven.

    3) Die Mitgliederversammlung setzt Strafen über € 50; und Umlagen mit 3/4
    Mehrheit fest.

    Vl. VERANSTALTUNGEN

    §31 Neusser Bürger-Schützenfest

    1) Die Hauptfesttage des Neusser Bürger-Schützenfestes werden alljährlich an einem Samstag bis zum nachfolgenden Dienstag gefeiert. Beginn der Hauptfesttage ist der Samstag des 24. August (Tag vor
    Bartholomäus) oder der diesem Datum folgenden Samstag.

    2) Das Neusser Bürger-Schützenfest zerfällt in 3 Abschnitte:
    a) die Vorversammlungen,
    b) das Schützenfest,
    c) die Krönung.


    §32 Vorversammlungen

    1) Vor dem Fest liegen 3 Pflichtversammlungen, die möglichst an einem
    Samstag gehalten werden sollen:

    a) die Bürgerversammlung ca. 5 — 6 Wochen vor dem Fest,

    b) die 1. Generalversammlung mit Oberstehrenabend 3 Wochen vor dem Fest, b) die 2.
    Generalversammlung mit Königsehrenabend 2 Wochen vor dem Fest. Darüberhinaus kann das Komitee zu
    weiteren Versammlungen einladen.
    2) In der Bürgerversammlung befinden die Bürger und Bürgerssöhhne der
    Stadt Neuss über den Vorschlag des Komitees, das Schützenfest abzuhalten.

    3) Die 1. Generalversammlung dient der Ehrung des Regimentsoberst. Er wird durch Zuruf gewählt. Die
    Korps geben bekannt, wen sie zum Korpsführer und Hauptmann gewählt haben. Die Korpsführer geben die
    von ihnen ernannten Adjutanten bekannt.

    4) Die 2. Generalversammlung dient der Ehrung des Schützenkönigs.

    §33 Zugmeldungen

    1) Korps, die am Schützenfest aktiv teilnehmen wollen, müssen die Meldung ihrer Zuge spätestens bis 12 Uhr mittags vor der 1 · Generalversammlung abgeben. Später eingehende Meldungen werden nicht berücksichtigt. Ausnahmen kann das Komitee genehmigen, soweit dadurch das Regiment keine Beeinträchtigung erfährt.

    2) Die Meldung verpflichtet zur Zahlung des Beitrages bis spätestens zum 4. Tage vor dem Beginn der Hauptfesttage. Sollte ein Korps oder Zug zurücktreten, darf das Komitee in Härtefallen den Beitrag zurückgewähren.

    3) Die Annahme einer Zugmeldung setzt voraus, dass der Zug eine Kopfstärke von 14 Mann einschließlich der Chargierten hat.

    4) ln der 1. Generalversammlung wird für die Korps, deren Musik vom Komitee verpflichtet ist, durch Los die Reihenfolge der Züge hinter dem Hauptmannszug
    - das ist der 1. Zug in einem Korps - bestimmt.

    §34 Schützenfest

    1) Das Schützenfest beginnt samstags um 12 Uhr und endet am Abend des
    Schützenfest-Dienstag.

    2) Die wichtigsten Veranstaltungen bestehen aus dem Fackelzug am Samstag, dem Hochamt und der Königsparade am Sonntag, den Festzügen am Sonntag, Montag und Dienstag. Auf dem Schützenfeld finden das Stern-, Vogel- und Königsvogelschießen, Ringstechen, Flachrennen, Volksspiele etc. statt.

    3) Am Nachmittag des Dienstag wird um die Würde des neuen Schützenkönigs geschossen und ein neuer Reitersieger ermittelt.

    4) Bewerber um die Königswürde melden sich bei dem Präsidenten oder Vizepräsidenten oder dem Oberschützenmeister persönlich bis zu dem vom Komitee bekanntgegebenen Zeitpunkt an. Über die Bewerbung entscheidet das Komitee. Das Komitee kann Bewerber zurückweisen, wenn die Meldung erst nach Ablauf des bekanntgegebenen Zeitpunktes auf mündlichem oder schriftlichem Wege eintrifft.

    5) Als Schützenkönigs-Bewerber kann sich jeder unbescholtene Neusser
    Bürger melden, der sich dem Heimatfest und der Stadt Neuss verpflichtet fühlt. Er muß in Kenntnis der ihm entstehenden Kosten auch bereit sein, den Repräsentationspflichten während des Schützenkönigsjahres nachzukommen.

    Das Komitee kann Bewerber zurückweisen, die bisher eine negative Haltung zum Heimatfest zeigten oder die nach objektiver Würdigung aller Umstände nicht erwarten lassen, dass sie den Aufgaben und der Würde eines Schützenkönigs gerecht werden. Das Komitee soll ehemalige Schützenkönige als Bewerber zurückweisen, um nicht die Chancen von Bewerbern zu mindern, die die Königswürde noch nicht erreicht haben.

§35 Krönung
Die Feierlichkeiten klingen am Samstag oder Sonntag nach den Hauptfesttagen mit der Krönung aus.

§36 Zeremoniell
Um einen gleichmäßigen Ablauf der Festlichkeiten zu gewährleisten und um Tradition und Brauchtum zu erhalten, stellt das Komitee ein Zeremoniell auf. Dieses wird beim Schriftführer oder einem anderen
dafür bestimmten Komiteemitglied aufbewahrt.

Vll. SCHLUSSBESTlMMUNGEN

§37 Auflösung

1) Anträge auf Auflösung des Vereins bedürfen der Unterzeichnung durch wenigstens 1/4 der Mitglieder oder des Komitees. Die Einladung zur Versammlung, die über die Auflösung beschließen
soll, erfolgt 4 Wochen vorher und ist nach 2 Wochen zu wiederholen.

2) Die Beschlußfassung erfolgt gemäß 5 28 Abs. 2.

§38 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung solcher Personen zu verwenden hat die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen, wobei vor der Verteilung ein Ausschuß zu hören ist, der gebildet wird aus

den 4 Pfarrern der kath. Pfarreien von St. Quirinus, St. Dreikönigen, St. Marien, St. Barbara,
den 2 Pfarrern des 1. und 2. Evang. Pfarrbezirks sowie
1 Vertreter der Arbeiterwohlfahrt.